9Live-Klage erwirkt Lockerung der Gewinnspielregeln
Vorschriften durch Gerichtsurteil teilweise gekippt
Jutta Zniva – 29.10.2009

Das am 29. Oktober gefällte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes zur Gewinnspielsatzung, das eine Lockerung einiger Vorschriften für Call-in-Sendungen beinhaltet, lässt offenbar zwei verschiedene Interpretationen zu: Denn sowohl 9Live, als auch die Landesmedienanstalten zeigen sich zufrieden.
Auf Klage des Senders 9Live wurden von den Verwaltungsrichtern (neben Korrekturen der Regeln für Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter) nun folgende Vorschriften der Landesmedienanstalten für unwirksam erklärt:
- die zeitliche Begrenzung der Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden
- die Verpflichtung, spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen.
Thomas Langheinrich, Vorsitzender der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten, sieht durch das Urteil die Gewinnspielsatzung und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten „im Wesentlichen“ bestätigt – darunter auch das Verbot der Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck. Das Urteil bedeute, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder (fernsehserien.de berichtete) „grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können“.
9Live-Geschäftsführer Ralf Bartoleit wiederum sieht in der Lockerung der Regelungen eine Bestätigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass „die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut“ sei. Durch das Urteil habe das Gericht „dem Glaubenskrieg der Medienanstalten einen Riegel vorgeschoben“.
Kommentare zu dieser Newsmeldung
Dago am via tvforen.de
Ich würde ja was dazu schreiben, aber um diese Uhrzeit fange ich immer an zu telefonieren.
An alle anderen, gute Nacht !