Die Einführung von Unterbrecherwerbung bei Sky vor mehreren Tagen hat unter einigen Abonnenten für Verärgerung gesorgt. Viele fühlen sich von dem Pay-TV-Anbieter hintergangen und fragen sich, ob durch diese Einführung ein Vertragsbruch vorliegt und deshalb ein Sonderkündigungsrecht besteht. Das Deutsche Anwaltsregister hat sich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und eine Einschätzung abgegeben, wie die Chancen stehen.
Sky hat lange Zeit damit geworben, dass sich die Kunden auf ein werbefreies Angebot an Filmen und Serien freuen dürfen, die nicht von Werbung unterbrochen werden. Noch bis Anfang 2015 war laut DAWR die Aussage „Deutsche und internationale Erfolgsserien – ohne Werbeunterbrechung“ auf den Internetseiten von Sky zu lesen. Mittlerweile ist dieser Zusatz durch „viele im Originalton und in HD im Sky Entertainment Paket“ ersetzt worden. Neukunden können sich deshalb keinesfalls auf die früheren Aussagen berufen.
Seit Anfang Januar hat Sky Unterbrecherwerbung eingeführt – wohlgemerkt bislang ausschließlich bei Serien im Vorabendprogramm des Senders Sky Krimi (fernsehserien.de berichtete). Die Werbeblocks beschränken sich auf eine Minute, was nach Auffassung von Sky für die Kunden verkraftbar sein sollte und den Sehgenuss nicht stark beeinträchtigen würde. Dennoch befürchten viele Abonnenten, dass dies nur der Anfang sein könnte und sich das Modell der Unterbrecherwerbung künftig noch mehr ausbreiten könnte.
Der springende Punkt ist allerdings, wie das Deutsche Anwaltsregister nachgeforscht hat, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky die Frage der Werbung überhaupt nicht behandelt wird. Insofern ist fraglich, ob Sky unrechtmäßig handelt und ob Bestandskunden deshalb die unerwünschte Werbung nicht einfach hinnehmen müssen. Diesbezüglich sei zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Vertragsbeziehungen zwischen Sky und seinen Kunden zu unterscheiden. Wenn überhaupt, wäre Sky lediglich für irreführende Werbung und damit unlauteren Wettbewerb zu belangen.
Doch so einfach ist es nicht, selbst im Fall einer nun nicht mehr zutreffenden Werbeaussage, da sich ein Unternehmen nicht für alle Zeiten daran binden muss, und sich Nutzungsbedingungen auch ändern können. Ob ein Fall unlauteren Wettbewerbs vorliegt, könne nur durch ein entsprechendes Verfahren geklärt werden, das lediglich von Konkurrenzsendern oder Verbraucherzentralen in Gang gesetzt werden kann, nicht jedoch von einzelnen Kunden. Auch die Frage, ob den Abonnenten nun ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden muss, sei schwierig zu beantworten, eben weil sich Sky in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verpflichtet hat, auf Werbung zu verzichten. Für die verärgerten Kunden sieht es also nicht besonders gut aus.
Kommentare zu dieser Newsmeldung
User_929455 (geb. 1978) am
Zumindest steht bei Sky Cinema Paket noch "Ungekürzt, ungeschnitten, wahlweise in Originalsprache und ohne Werbeunterbrechung" d.h. im Umkehrschluss und mit der Aktion bei Sky Krimi (als vermutlichen Testlauf), dass man bei allen anderen Sendern kein Anrecht auf "ohne Werbeunterbrechung" mehr hat.
User 592262 am
Quatsch mit Soße! Wer glaubhaft macht, dass "Deutsche und internationale Erfolgsserien - ohne Werbeunterbrechung" für ihn der elementare Grund für den Vertragsabschluss war, hat alles andere als schlechte Karten, aus dem Vertrag auszusteigen.
Nur: raus will ja keiner sondern die Erfüllung des Versprochenen. Das wird man allerdings nicht durchsetzen können. Höchstens indirekt mit entsprechend vielen Kündigungen von Kunden, die auch explizit das als Kündigungsgrund angeben.