Grundsätzliches Verbot für Product-Placement gelockert

Neue Ausnahmeregeln für zusätzliche Werbung

Jutta Zniva – 30.10.2009

Grundsätzliches Verbot für Product-Placement gelockert – Neue Ausnahmeregeln für zusätzliche Werbung

Der heute von den Ministerpräsidenten der Bundesländer unterzeichneten 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hält am „grundsätzlichen“ Verbot von Product-Placement im Rundfunk fest, erlaubt diese Form der (zusätzlichen) Werbung künftig jedoch in Ausnahmen.

Durch den Vertrag, der die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in nationales Rundfunkrecht umsetzt, gibt es nun folgende Vorgaben für bezahltes Product-Placement: Im privaten Rundfunk dürfen Produkte gegen Entgelt künftig „in Filmen, Unterhaltungssendungen und im Sport in Eigen- und Fremdproduktionen platziert werden. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist Product-Placement „nur bei angekauften Formaten“ erlaubt.

Die zulässigen Produktplatzierung müssen laut Kurt Beck, dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Länder, zu Beginn und zum Ende einer Sendung und nach jeder Werbeunterbrechung „angemessen gekennzeichnet“ werden. Dies gelte auch für Kaufproduktionen, „wenn die Produktplatzierung mit zumutbarem Aufwand ermittelbar“ sei.

Unentgeltliche Produktplatzierungen (darunter versteht man übrigens produktionskostensenkende „Produktbeistellungen“ wie zum Beispiel das „Traumschiff„-Kreuzfahrtschiff) sind sowohl bei den Privaten, als auch den Öffentlich-Rechtlichen in Nachrichten, in Sendungen zum politischen Zeitgeschehen und in Ratgeber- und Verbrauchersendungen verboten. Für Kindersendungen gilt ein generelles Verbot von Werbung durch Product-Placement.

Die neuen Vorgaben seien, so die Staatskanzlei Rheinland Pfalz, wegen der „gravierenden ökonomischen Einbrüche auch in der Medienlandschaft“, der Abwanderung von Werbung ins Internet und der bisherigen Verstößen gegen die Regelungen zur Schleichwerbung nötig geworden.

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