Das Vierte: Medienkommission beanstandet Glücksspiel-Show

Sender wird die weitere Ausstrahlung des Formats untersagt

Michael Brandes – 14.09.2011, 18:02 Uhr

Das Vierte: Medienkommission beanstandet Glücksspiel-Show – Sender wird die weitere Ausstrahlung des Formats untersagt – Bild: Das Vierte

Das Vierte sorgt nicht gerade täglich für Schlagzeilen. Um so mehr überraschte der Free-TV-Sender Ostern 2011 mit der Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“, einer von Matthias Opdenhövel und Barbara Schöneberger moderierten Sendung, in der für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) geworben wird. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die Ausstrahlung der Show nun offiziell beanstandet. Der Sender hat nach Ansicht der Medienhüter gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen.

Im Juli 2008 hatte die niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) zuvor dem Sender RTL mit Verweis auf die neue Gesetzgebung die weitere Ausstrahlung der damaligen „5 Millionen SKL Show“ mit Günther Jauch untersagt. Das Nachfolge-Format „Show zum Tag des Glücks“ wurde seitdem lediglich im Internet präsentiert, bis in diesem Jahr Das Vierte sein Glück versuchte und die SKL-Show in die Primetime hievte (fernsehserien.de berichtete).

Die ZAK reagierte nun mit einer Beanstandung. Außerdem wurde dem Sender vorsorglich die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats untersagt. Als Beleg für den werblichen Charakter der Sendung sah die Kommission unter anderem das eingeblendete SKL-Logo und die Tatsache, dass an der Show nur Kandidaten teilnehmen konnten, die ein SKL-Los besitzen. Zudem sei die SKL in der Moderation ausgiebig erwähnt worden.

Im Prüfverfahren hatte Das Vierte auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Nach Ansicht der ZAK habe der EuGH jedoch über keinen der Sachverhalte entschieden, um die es bei der Show gehe. Die Rechtsprechung des EuGH beziehe sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Auf das Werbeverbot im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.

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